Haftung für Mängel
1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung/Nacherfüllung.
Sofern die Nachbesserung/Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die gerügte Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren im Falle der Reparatur beweglicher Sachen in einem Jahr.
Das gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt.
Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt VIII. der AGB.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei der Lieferung von Neu- und Ersatzteilen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
4. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf der Nichtbeachtung der Bedienvorschriften für die Inbetriebnahme oder den Gebrauch der gelieferten Sache beruhen oder auf die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware zurückzuführen sind.
Gleiches gilt bei fehlerhafter Bedienung, Montage und Inbetriebsetzung sowie der Verwendung ungeeigneter Hilfsmittel durch den Besteller oder durch Dritte und für die natürliche Abnutzung der Sache.
Ferner übernehmen wir keine Haftung, wenn die Fahrzeugelektronik durch den Besteller oder Dritte geöffnet werden.
5. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
Bei einer Kardinalpflicht handelt es sich um eine solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übernahme bzw. Abnahme des Werkes.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.